ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TRADUCTA SA
vom 01. September 2020
abgeändert am 09. Juni 2023
ARTIKEL 1: DEFINITIONEN
Im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten die nachstehenden Definitionen:
Traducta SA: Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit einem Grundkapital von CHF 100’000, eingetragen beim Registergericht des Kantons Waadt und geschäftsansässig in Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 99, CH-1009 Pully (im Weiteren: TRADUCTA SWITZERLAND).
Kunde: die juristische oder natürlicher Person, mit der TRADUCTA SWITZERLAND einen Vertrag unterzeichnet, der die Lieferung von Übersetzungen, Dolmetschleistungen, die Verdolmetschung per Telefon oder im Remote Modus, Synchronisationsleistungen, die Untertitelung und die Transkription von Audiodateien zum Gegenstand hat.
Service(s) / Leistung(en): Übersetzungen, Dolmetschleistungen, die Verdolmetschung per Telefon oder im Remote Modus, die Synchronisation (Voice Off und Voice Over), die Untertitelung und die Transkription von Audiodateien, die dem Kunden von TRADUCTA SWITZERLAND im Rahmen eines Angebots oder eines zwischen TRADUCTA SWITZERLAND und dem Kunden unterzeichneten Vertrags angeboten werden.
Vertrag: der zwischen TRADUCTA SWITZERLAND und dem Kunden geschlossene Vertrag, mit dem die Lieferung von Übersetzungen, Dolmetschleistungen, die Verdolmetschung per Telefon oder im Remote Modus, Synchronisationsleistungen, die Untertitelung und die Transkription von Audiodateien durch TRADUCTA SWITZERLAND gegen Zahlung eines Preises durch den Kunden vereinbart wird.
ARTIKEL 2: ANWENDUNGSGEBIET
Diese AB stellen die einzige Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien dar. Sie können jederzeit auf der Internetseite von TRADUCTA SWITZERLAND eingesehen werden: www.traducta.ch
Mit diesen AB werden die Bedingungen definiert, unter denen TRADUCTA SWITZERLAND dem Kunden auf seine Anfrage über die Internetseite www.traducta.ch, per E-Mail oder aufgrund eines Papierträgers, der TRADUCTA SWITZERLAND direkt zugesandt wird, die Leistungen liefert.
Der Kunde erklärt, Kenntnis von diesen AB genommen und dieselben vor der Einleitung des Bestellverfahrens bestätigt zu haben. Er bestätigt fernerhin, die erforderliche Rechtsfähigkeit zu besitzen, um den Vertrag zu schliessen und die von TRADUCTA SWITZERLAND angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Diese AB gelten allumfänglich und insbesondere einschränkungs- und vorbehaltlich für sämtliche Leistungen, die von TRADUCTA SWITZERLAND im Auftrag des Kunden erbracht werden, ganz gleich, welche Bestimmungen den Unterlagen des Kunden und insbesondere seinen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu entnehmen sind.
Im Fall der Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AB bleiben die übrigen Bestimmungen derselben anwendbar. Ferner wird darauf verwiesen, dass diese AB ggf. Gegenstand späterer Änderungen sind. In diesem Fall informiert TRADUCTA SWITZERLAND den Kunden in Schriftform zumindest einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung. In diesem Rahmen wird davon ausgegangen, dass der Kunde die vorgenommene Änderung stillschweigend akzeptiert, es sei denn, er legt binnen einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Zustellung in Schriftform Widerspruch ein.
ARTIKEL 3: BESTELLUNGEN UND ABSCHLUSS DES VERTRAGS
Die Übermittlung von Informationen an den Kunden – gemäss der Definition, die dem nachstehenden Satz zu entnehmen ist - die von TRADUCTA SWITZERLAND in Ansehung der nachstehenden Bestimmungen sowohl mündlich als auch in Schriftform veranlasst wird, kann nicht als Angebot im Sinne von Artikel 4 ff. Obligationenrecht betrachtet werden. Unter einem Angebot ist insbesondere die Übermittlung oder Zusendung von Anlagen wie Preislisten, Broschüren oder anderen die Dienstleistungen betreffenden Informationen durch TRADUCTA SWITZERLAND an den Kunden in Schriftform oder mündlich zu verstehen.
Der Kunde wählt die Dienstleistungen aus, die er bestellen möchte. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass der Kunde allein für die Auswahl und den Einkauf einer Dienstleistung haftet. In diesem Sinne obliegt es dem Kunden, die Richtigkeit der Bestellung zu überprüfen, bevor sie in Schriftform per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg an TRADUCTA SWITZERLAND gesandt wird.
Der Vertrag zwischen dem Kunden und TRADUCTA SWITZERLAND gilt im Sinne von Artikel 1 Obligationenrechts erst nach der Erstellung eines Kostenvoranschlags durch TRADUCTA SWITZERLAND und nach seiner ausdrücklichen Bestätigung durch den Kunden mittels eines Bestellscheins als zustande gekommen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, TRADUCTA SWITZERLAND eine Anzahlung zu überweisen. Die vom Kunden überwiesene Anzahlung kann unter keinen Umständen als Haftgeld im Sinne von Artikel 158 Obligationenrecht betrachtet werden.
Der Kostenvoranschlag ist binnen einer Frist von 30 Kalendertagen gültig, es sei denn, diesem Kostenvoranschlag sind anderslautende Bestimmungen zu entnehmen. Gemäss den Bestimmungen nach Artikel 6 dieser AB verweist der Kostenvoranschlag auf den Betrag der vom Kunden zu überweisenden Anzahlung, die Erfüllungsfrist und die Modalitäten der Lieferung. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Kunde, der die Bestellung nicht in Ansehung des Wortlauts des Kostenvoranschlags von TRADUCTA SWITZERLAND bestätigte, nicht berechtigt ist, die Erbringung der lt. Kostenvoranschlag vorgesehenen Leistung durch TRADUCTA SWITZERLAND zu beanspruchen. Wird der Kostenvoranschlag nicht binnen einer Frist von 48 Stunden nach seiner Ausfertigung durch TRADUCTA SWITZERLAND bestätigt, wird die Erfüllungsfrist der Leistung ggf. berichtigt, ohne dass diese Fristenänderung die Zahlung irgendeiner Entschädigung durch TRADUCTA SWITZERLAND nach sich ziehen kann.
ARTIKEL 4: ERSTATTUNGSBEDINGUNGEN DER ANLÄSSLICH DER BESTÄTIGUNG DER BESTELLUNG ÜBERWIESENEN ANZAHLUNG
Jedwede Bestellung, die vom Kunden unter Berücksichtigung der Formen und Bedingungen bestätigt wurde, die ausdrücklich mit Artikel 3 dieser AB vorgesehen sind, zieht die vollständige Begleichung der Leistungen unter den Bedingungen nach Artikel 5 nach sich, sodass der Kunde nicht berechtigt ist, seine Bestellung zu widerrufen, zu stornieren und insbesondere die Erstattung der anlässlich der Bestellung überwiesenen Anzahlung zu verlangen.
In der Annahme, dass TRADUCTA SWITZERLAND anlässlich der Bestätigung der Bestellung unter Berücksichtigung der Formen und Bedingungen nach Artikel 3 dieser AB nicht mehr in der Lage ist, die Leistungen gemäss dem dem Kunden übermittelten und von ihm bestätigten Kostenvoranschlag zu gewährleisten, wird:
- dem Kunden eingangs ein neuer Kostenvoranschlag vorgelegt, den derselbe nach freiem Ermessen bestätigen oder ablehnen kann,
- anschliessend und einzig insofern, als der neue Kostenanschlag vom Kunden abgelehnt wurde, die sofortige Erstattung der vom Kunden überwiesenen Anzahlung veranlasst, ohne dass damit für denselben irgendein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder einer etwaigen zusätzlichen Entschädigung verbunden ist.
ARTIKEL 5: PREISBEDINGUNGEN
Die Leistungen werden unter den Preisbedingungen von TRADUCTA SWITZERLAND geliefert, die am Tag der Erteilung der Bestellung aufgrund des im Vorfeld von TRADUCTA SWITZERLAND erstellten und vom Kunden unter den Bedingungen nach Artikel 3 dieser AB bestätigten Kostenvoranschlags gültig sind. Die Preisangaben erfolgen in Schweizer Franken (CHF) und gelten inkl. MwSt. Eine Rechnung wird von TRADUCTA SWITZERLAND ausgefertigt und dem Kunden anlässlich der Lieferung der bestellten Leistungen zugesandt. TRADUCTA SWITZERLAND behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise vor dem Abschluss des Vertrags jederzeit zu ändern.
Die Änderung der vereinbarten Preise kann ferner jederzeit anlässlich der Erfüllung des Vertrags erfolgen, sofern der Kunde die erteilte Bestellung ändert. Bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags ist TRADUCTA SWITZERLAND berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen.
ARTIKEL 6: ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER LEISTUNGEN
In Ansehung der Bestimmungen nach Artikel 3 und 5 dieser AG wird der Preis der Dienstleistungen auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags vereinbart. Eine Anzahlung auf den Gesamtpreis der Leistungen kann anlässlich der Bestätigung der Bestellung verlangt werden, wobei der Restbetrag vor dem Beginn der Leistung fällig wird. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, den vollständigen Preis der Leistungen vor dem Beginn ihrer Lieferung und spätestens zum für die Lieferung vereinbarten Termin zu begleichen. In Ermangelung der vollständigen Begleichung der Leistungen am Tag ihrer Lieferung fällt die Anzahlung TRADUCTA SWITZERLAND rechtsverbindlich zu. Zudem behält sich TRADUCTA SWITZERLAND das Recht vor, die Leistungen nicht zu liefern und ihre vollständige Begleichung auf gerichtlichem Weg einzufordern.
Der etwaige Zahlungsverzug zieht von Rechts wegen die Anwendung von Verzugsstrafen entsprechend dem 2-fachen Basiszinssatz sowie Mahnkosten in Höhe von CHF 50,00 pro Mahnung nach sich. Sind die verauslagten Beitreibungskosten höher als diese Pauschalentschädigung, ist TRADUCTA SWITZERLAND gegen Vorlage der entsprechenden Belege berechtigt, eine zusätzliche Entschädigung zu beanspruchen.
ARTIKEL 7: ERFÜLLUNG DES VERTRAGS
Sämtliche Bestellungen werden ausschliesslich von TRADUCTA SWITZERLAND bestätigt und ausgeführt, auch wenn der ausdrückliche oder implizite Wunsch zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Bestellung von einer bestimmten Person bei TRADUCTA SWITZERLAND übernommen wird. Nach dem Abschluss des Vertrags übernimmt TRADUCTA SWITZERLAND die Übersetzungsleistungen in Übereinstimmung mit den vertragsgemäss mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle angemessen erforderlichen und wünschenswerten Massnahmen einzuleiten oder zu veranlassen, um die pünktliche und ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrags zu ermöglichen.
In diesem Sinne kommt er etwaigen Anfragen von TRADUCTA SWITZERLAND nach, die die Übermittlung zusätzlicher Informationen im Interesse der ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrags betreffen.
TRADUCTA SWITZERLAND ist im Rahmen der ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrags berechtigt, die Leistungen von Dritten ausführen zu lassen.
ARTIKEL 8: VOM KUNDEN BEANTRAGTE ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
Zusätzliche Vereinbarungen oder spätere Änderungen sowie von der Belegschaft von TRADUCTA SWITZERLAND mündlich gewährte Zugeständnisse gelten für dieselbe erst nach ihrer schriftlichen Bestätigung durch TRADUCTA SWITZERLAND per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg als rechtsverbindlich. Ebenso können etwaige Änderungen der Bestellung durch den Kunden von TRADUCTA SWITZERLAND einzig im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigt werden. Im Fall der Berücksichtigung der vom Kunden beantragten Änderungen durch TRADUCTA SWITZERLAND ziehen dieselben die Erstellung eines neuen Kostenvoranschlags und die Berichtigung des Preises nach sich. In diesem Fall ist der Kunde an den berichtigten Preis gebunden. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass TRADUCTA SWITZERLAND in Abhängigkeit vom Fortschreibungsgrad der Leistungen oder im Fall der Unmöglichkeit, den nach dem Abschluss des Vertrags vom Kunden geltend gemachten Änderungswünschen nachzukommen, berechtigt ist, die vom Kunden gewünschten Änderungen nicht vorzunehmen.
In diesem Fall steht es TRADUCTA SWITZERLAND frei, den Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung von Schadensersatz oder irgendeiner Entschädigung an den Kunden verpflichtet zu sein.
Unter diesen Umständen fällt die vom Kunden gezahlte Anzahlung TRADUCTA SWITZERLAND zu, die ferner berechtigt ist, dem Kunden einen Betrag anteilmässig zur Anzahl der bereits übersetzten Wörter in Rechnung zu stellen.
ARTIKEL 9: BESONDERE MODALITÄTEN
9.1 Verwendung einer spezifischen Fachterminologie
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übersetzer und Dolmetscher keine Fachleute sind, die die spezifische Terminologie des/der Fachbereich(e) beherrschen, für den/die die Leistung in Auftrag gegeben wird.
Daraus geht hervor, dass im Rahmen der Erbringung der Leistungen die Beherrschung der spezifischen Fachterminologie, die den Fachbereich des Kunden auszeichnet, oder der unternehmensinterne Jargon von TRADUCTA SWITZERLAND nicht garantiert werden
In diesem Sinne ist der Kunde verpflichtet, TRADUCTA SWITZERLAND zumindest acht (8) Tage vor dem Beginn der Lieferung der Leistungen spontan die für eine effiziente Ausführung derselben erforderliche Dokumentation zu übermitteln. Diese erforderliche Dokumentation umfasst insbesondere das technische Glossar und die Fachterminologie, die im von der Lieferung der Leistung betroffenen Fachbereich benutzt wird.
In Ermangelung der Übermittlung eines Glossars durch den Kunden zumindest 8 Tage vor dem Beginn der Lieferung der Leistungen ist es üblich, dass der Übersetzer und/oder Dolmetscher die Standardterminologie des betreffenden Fachbereichs anwendet, ohne dass in diesem Zusammenhang Beanstandungen geltend gemacht werden können.
9.2 Arten von Dolmetschleistungen
Dem Kunden werden unterschiedliche Arten von Dolmetschleistungen angeboten:
Verhandlungs- oder Konsekutivdolmetschen: Der Dolmetscher hat die Aufgabe, die Verbindung zwischen zwei Parteien aufzubauen, die sich nicht in derselben Sprache äussern. Der oder die Redner sind verpflichtet, Pausen einzulegen, um dem Dolmetscher die Zeit zu geben, den Inhalt des Gesprächs zu übersetzen. Diese Technik kommt insbesondere im Rahmen von Geschäftsbesprechungen, Schulungen oder der Begleitung aus Anlass von Präsenzveranstaltungen, telefonisch oder im Remote Modus zur Anwendung.
Simultandolmetschen (in der Kabine): Der Dolmetscher arbeitet in einer lärmgeschützten Kabine. In diesem Fall kommen zumindest zwei Dolmetscher zum Einsatz, da die kontinuierliche Arbeitszeit auf 20 Minuten begrenzt ist, sodass sich die Dolmetscher abwechseln.
Der Sprecher spricht in ein Mikrophon, das mit dem Dolmetscher verbunden ist, der mit einem Kopfhörer ausgestattet ist und den Inhalt der Rede zeitgleich über ein Mikrophon wiedergibt. Der Inhalt dieser Rede wird in der betreffenden Sprache in die Kopfhörer des Auditoriums gesandt.
9.3 Remote-Dolmetschen
Die Verdolmetschung, die telefonisch oder im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden kann, wird stundenweise abgerechnet.
Jede begonnene Stunde wird vollständig in Rechnung gestellt.
Das Remote-Dolmetschen bedarf der Terminvereinbarung. Die Rechnungslegung beginnt ab der genauen Stunde dieses Termins. Zumindest 48 Stunden im Voraus stornierte Termine werden jedoch nicht in Rechnung gestellt.
Die erste Stunde wird zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt:
- sofern der Termin nicht zumindest 24 Stunden im Voraus storniert wurde,
- sofern der Kunde zum vereinbarten Termin nicht erscheint.
Benötigt der Kunde im Rahmen der Lieferung von Dolmetschleistungen die Aufzeichnung der Gespräche, ist er verpflichtet, die Gesprächsteilnehmer im Vorfeld zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen. TRADUCTA SWITZERLAND gewährleistet diese Aufzeichnung einzig für den etwaigen Bedarf der Transkription und nach der Bestätigung durch den Kunden, dass ihm die Einwilligung der unterschiedlichen Teilnehmer hierfür vorliegt. TRADUCTA SWITZERLAND lehnt im Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Einwilligung der unterschiedlichen Teilnehmer jedwede Haftung ab. In Anwendung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten lehnt TRADUCTA SWITZERLAND die Übermittlung der Aufzeichnung an den Kunden ab, die nach der Übergabe der Übersetzung an den Kunden vernichtet wird.
Fernerhin wird der Kunde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Dolmetscher vom Kunden insofern nicht aufgrund seines Akzents abgelehnt werden kann, als er die für die Lieferung der Leistungen erforderlichen Sprachen ordnungsgemäss beherrscht.
Aus Anlass der Verdolmetschung per Telefon oder im Rahmen einer Videokonferenz, die von einem Telekomanbieter oder online gewährleistet wird (Zoom, Microsoft Teams o.ä.), kann TRADUCTA SWITZERLAND nicht für die unzureichende Qualität der Telefonverbindungen oder des Konferenzleitungssystems haftbar gemacht werden. Etwaige Trennungen der Verbindung oder Unterbrechungen können folglich nicht auf TRADUCTA SWITZERLAND umgelegt werden.
9.4 Vor Ort gelieferte Dolmetschleistungen
a. Kosten in Verbindung mit der Erbringung der Leistungen
Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen fallen die Spesen für den Transport zum Ort der Leistung dem Kunden zu, sodass sie zum Selbstkostenpreis (Flugzeit, Zug, Taxi, Unterbringung, Verpflegung und sonstiges) auf denselben umgelegt werden.
Der Kunde verpflichtet sich, sie nach Eingang der entsprechenden Belege zu begleichen.
b. Arbeitszeiten
Die Zeiten für das Mittag- und Abendessen werden insofern, als sie in den vorgesehenen Arbeitszeiten inbegriffen sind, bei der Festlegung der tatsächlichen Arbeitszeiten berücksichtigt.
Sieht sich ein Dolmetscher folglich im Rahmen der Lieferung der Leistungen veranlasst, mit dem Kunden zu Mittag oder zu Abend zu essen, wird dieses Mittag- oder Abendessen als effektive Arbeitszeit betrachtet. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, den Anwesenheitsnachweis des Dolmetschers zu unterzeichnen.
c. Versicherung des Kunden zur Deckung der Risiken in Verbindung mit der Erbringung der Leistungen
Der Kunde erklärt, eine Versicherung zur Deckung der Risiken in Verbindung mit der Erbringung der Leistungen abgeschlossen zu haben.
Diese Versicherung deckt im Interesse des Dolmetschers insbesondere die Unfallrisiken am Ort des Auftrags während der gesamten Auftragsdauer, etwaige Beeinträchtigungen der physischen Integrität, die Haftpflicht usw.
d. Beschädigung oder Verlust der dem Kunden zur Verfügung gestellten Dolmetschanlage
Wird dem Kunden eine Dolmetschanlage (wie Kabinen, Mikrophone, Kopfhörer usw.) zur Verfügung gestellt, haftet derselbe ab der Lieferung bis zu ihrer Abholung für diese Anlage. Die etwaige Beschädigung oder der Verlust werden dem Kunden zu Kosten in Rechnung gestellt, die von TRADUCTA SWITZERLAND als Mieter der Anlage festgelegt werden.
e. Verlängerung der Frist für die Lieferung der Leistungen auf Veranlassung des Kunden
In der Annahme, dass die Lieferfrist der Leistungen aufgrund von Umständen verlängert wird, die durch den Kunden verschuldet werden, steht derselbe für die damit verbundenen Folgen ein.
Diese Folgen bestehen insbesondere:
- in der Begleichung der Überstunden, die im Rahmen der Lieferung der Leistungen angefallen sind, unter den Preisbedingungen, die dem vom Kunden bestätigten Kostenvoranschlag zu entnehmen sind;
- in der Erstattung der Transportkosten des Dolmetschers (Flugzeugtickets oder Fahrscheine für den Zug) in der Folge der Verlängerung der Erfüllungsfrist der Leistungen gegen Vorlage der entsprechenden Belege;
- in der Erstattung der Aufenthaltskosten des Dolmetschers und der Honorare, sofern derselbe aufgrund der Verlängerung der Frist für die Lieferung der Leistungen seinen Aufenthalt am Einsatzort verlängern muss, gegen Vorlage der entsprechenden Belege.
f. Unzufriedenheit und Beanstandung des Kunden
Ein Kunde ist nicht berechtigt, einen Dolmetscher insofern aufgrund seines fremdländischen Akzents abzulehnen, als derselbe die für die Lieferung der Leistungen erforderlichen Sprachen ordnungsgemäss beherrscht.
Ist der Kunde mit der Leistung des Dolmetschers nicht zufrieden, ist er verpflichtet, TRADUCTA SWITZERLAND binnen 4 Stunden nach dem Beginn der Lieferung der Leistungen zu unterrichten.
In diesem Fall verpflichtet sich TRADUCTA SWITZERLAND, alles daran zu setzen, um den Dolmetscher im Masse der Verfügbarkeit von Ersatzdolmetschern zu ersetzen.
Die Unmöglichkeit des Ersatzes des vom Kunden widerrufenen Dolmetschers in Ermangelung der Verfügbarkeit eines Ersatzdolmetschers wird mit einem Fall der höheren Gewalt gleichgestellt. TRADUCTA SWITZERLAND haftet nicht für die Unannehmlichkeiten, die durch diesen ausdrücklichen Fall der höheren Gewalt verursacht wurden.
Auf jeden Fall beschränkt sich die Haftung von TRADUCTA SWITZERLAND streng auf die gelieferten Leistungen. Daraus geht hervor, dass sich der Haftungsbetrag von TRADUCTA SWITZERLAND auf den Rechnungsbetrag oder den von der Versicherungsgesellschaft, die ihre Haftung deckt, veranschlagten Betrag beschränkt.
Allgemein beschränkt sich die Haftung von TRADUCTA SWITZERLAND auf die arglistige Täuschung oder die schwerwiegende Verfehlung. Die Beanstandung des Kunden in Verbindung mit einer Dolmetschleistung ist TRADUCTA SWITZERLAND binnen fünf Tagen nach ihrer Erbringung per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zuzusenden. Diese Beanstandung verweist ausführlich, eindeutig und anhand konkreter und nachprüfbarer Elemente auf die Gründe, die den Kunden veranlassten, die Leistung des Dolmetschers zu beanstanden.
g. Unmöglichkeit der Erfüllung der Leistung
TRADUCTA SWITZERLAND kann im Fall einer Verspätung oder der Abwesenheit des Dolmetschers aus Gründen unabhängig von seinem Willen wie beispielsweise Verspätungen der Eisenbahn-, Strassentransport- oder Luftfahrtunternehmen, Verkehrsunfälle, Verlangsamung des Verkehrs aufgrund von Streiks oder Kundgebungen oder sonstigen Ereignissen unabhängig von seinem Willen nicht haftbar gemacht werden.
Im Fall der vollständigen Abwesenheit des Dolmetschers, der die Fahrt angetreten hat, aufgrund eines Falls der höheren Gewalt werden die Honorare und Kosten zu 50 % vom Kunden übernommen.
Im Fall der unvorhersehbaren Erkrankung, die vor oder während der Lieferung der Leistung mit einer von einem Arzt ausgestellten Arbeitsbefreiung belegt wird, setzt TRADUCTA SWITZERLAND alles daran, um den Ersatz des Dolmetschers zu gewährleisten.
Die Unmöglichkeit des Ersatzes des arbeitsbefreiten Dolmetschers in Ermangelung eines verfügbaren Ersatzdolmetschers wird mit einem Fall der höheren Gewalt gleichgestellt.
In diesem Sinne ist TRADUCTA SWITZERLAND nicht verpflichtet, für die Unannehmlichkeiten zu haften, die durch diesen Fall der höheren Gewalt verursacht wurden.
Die Leistung wird für den nicht erbrachten Teil nicht in Rechnung gestellt. Die etwaige Mietung der Ausstattung und die verauslagten Reisekosten werden jedoch auf den Kunden umgelegt.
9.5 Synchronisationsleistungen
Auf dem Gebiet der Synchronisationsleistungen stützen sich die in den Kostenvoranschlag aufgenommenen Preise auf die vom Kunden gemachten Angaben bzw. die Dauer der Originaldatei oder die Zeichenanzahl des Textes, die Art der Stimmen, die Sprachen und die Verarbeitungen der Audio-Datei. Die Leistungen von TRADUCTA SWITZERLAND können auf allen Trägern ohne zeitliche Beschränkung und in den öffentlichen Medien wie erdgebundene Funksender, Internet oder Fernsehen frei genutzt werden, es sei denn, dem Kostenvoranschlag sind anderslautende Bedingungen zu entnehmen.
TRADUCTA SWITZERLAND behält sich das Recht vor, den Kostenvoranschlag zu berichtigen, sofern bestimmte Vorgänge nicht vereinbart wurden oder der Kunde Änderungen des Urhebers vornimmt.
Für jede Bestellung bestätigt der Kunde eine Stimme. Stellt ihn diese Stimme nach der Übermittlung der Datei nicht mehr zufrieden, wird der Rechnungsbetrag trotzdem fällig. In diesem Fall wird ein neuer Kostenvoranschlag für eine neue Aufzeichnung erstellt.
Verlangt der Kunde die Integration von Tonträgern wie Musik oder anderes, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass die Rechte der Verfügungsberechtigten wie insbesondere die SUISA, Autoren, Herausgeber oder Komponisten gewahrt werden. TRADUCTA SWITZERLAND wird in diesem Zusammenhang jederzeit schadlos gehalten.
Die Bestellung wird erst nach Eingang des unterzeichneten Kostenvoranschlags, dem erforderlichenfalls die Bestellung und die Zahlung der Anzahlung beigefügt wird, angenommen.
Die Lieferung erfolgt hauptsächlich per E-Mail in Form einer MP3- oder MP4-Datei, es sei denn, dem Kostenvoranschlag sind anderslautende Hinweise zu entnehmen.
ARTIKEL 10: HAFTUNG VON TRADUCTA SWITZERLAND - BEANSTANDUNGSMODALITÄTEN
TRADUCTA SWITZERLAND verpflichtet sich zur Lieferung von Leistungen, die einem Qualitätsanspruch Rechnung tragen.
Die etwaige Beanstandung der Qualität der Leistungen wird per Einschreiben mit Rückschein binnen 5 Tagen ab der Erbringung der Leistung übermittelt.
TRADUCTA SWITZERLAND verpflichtet sich, jede Beanstandung binnen einer Frist von maximal 30 Tagen zu bearbeiten.
Das Beanstandungsschreiben des Kunden ist anhand konkreter und nachprüfbarer Elemente zu begründen. Die Begleichung der Leistungen kann nicht aufgrund einer Beanstandung abgelehnt werden. Ferner kann von TRADUCTA SWITZERLAND keine Ausgleichszahlung verlangt werden, deren Haftung sich streng auf die gelieferten Leistungen beschränkt.
Daraus geht hervor, dass der Haftungsbetrag von TRADUCTA SWITZERLAND auf den Rechnungsbetrag oder auf den von der Versicherungsgesellschaft, die ihre Haftung deckt, veranschlagten Betrag beschränkt wird.
ARTIKEL 11: GEISTIGES EIGENTUMSRECHT
Die geistigen Eigentumsrechte von TRADUCTA SWITZERLAND betreffs die im Auftrag des Kunden erbrachten Leistungen fallen ausschliesslich TRADUCTA SWITZERLAND zu. TRADUCTA SWITZERLAND bleibt bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung durch den Kunden Eigentümer der Nutzungsrechte, sodass der Kunde nicht berechtigt ist, die Leistung vor der vollständigen Begleichung der Rechnung zu benutzen. Nach der vollständigen Begleichung der Leistung ist der Kunde berechtigt, diese geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Leistung unter den mit dem Kostenvoranschlag vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und/oder zu verwerten: Entweder handelt es sich um freie Benutzungsrechte auf allen Trägern ohne zeitliche Beschränkung oder um beschränkte Nutzungsrechte.
ARTIKEL 12: HÖHERE GEWALT
In diesem Sinne wird darauf verwiesen, dass die nachstehenden Ereignisse mit einem Fall der höheren Gewalt gleichgestellt werden, ohne dass diese Liste Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
- Unterbrechung der Stromversorgung und/oder Unterbrechung der Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Übersetzer oder Dolmetscher, ganz gleich, aus welchen Gründen, sowie alle sonstigen Kommunikationsprobleme zwischen dem Kunden und dem Übersetzer oder Dolmetscher;
- Unmöglichkeit des Gebrauchs der für die Erbringung der Leistung erforderlichen Ausstattung;
- Problem in Verbindung mit dem Transport des Dolmetschers;
- unvorhersehbare Erkrankung des Übersetzers oder Dolmetschers vor oder während der Erbringung der Leistung, die von einem Arzt aufgrund einer Arbeitsbefreiung bestätigt wird;
- Covid19- bedingte Lage oder vergleichbare Ansteckungen.
ARTIKEL 13: VERTRAULICHKEIT
TRADUCTA SWITZERLAND verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der ihr übertragenen Unterlagen und des Inhalts der während der Lieferung der Leistungen gemachten Äusserungen zu wahren.
TRADUCTA SWITZERLAND verpflichtet sich, dieselbe Verpflichtung von ihren Übersetzern, Dolmetschern, Synchronsprechern oder allen sonstigen Personen zu erlangen, die mit einer Leistung beauftragt werden oder an ihr beteiligt sind.
ARTIKEL 14: PERSONENBEZOGENE DATEN
TRADUCTA SWITZERLAND erfasst die personenbezogenen Daten, die vom Kunden dank datentechnischer und physischer Sicherheitsmassnahmen in gesicherter Form übermittelt werden, und bewahrt sie auf. Die Daten werden in Dateien aufbewahrt, die einzig für die Arbeitnehmer von TRADUCTA SWITZERLAND und die für TRADUCTA SWITZERLAND arbeitenden IT-Dienstleister zugänglich sind.
Mit der Kontaktaufnahme zu TRADUCTA SWITZERLAND auch mit einer einfachen Anfrage erklären sich die Kunden und Besucher der Internetseite www.traducta.ch und anderer Internetseiten von TRADUCTA SWITZERLAND oder der OPTILINGUA-Gruppe damit einverstanden, dass ihre E-Mail-Adressen, der Name und der Vorname sowie die Informationen bezüglich der in Auftrag gegebenen Leistungen von TRADUCTA SWITZERLAND aufgezeichnet werden. Diese Daten werden benutzt, um einerseits den Kostenvoranschlag, die Informationen und Aktualisierungen in Bezug auf die Bestellung und andererseits gelegentliche Informationen über die Sprachdienstleistungen von TRADUCTA SWITZERLAND zu übermitteln. Diese Daten können den etwaigen Partnern von TRADUCTA SWITZERLAND zugesandt werden, die mit der Ausführung, Bearbeitung, Verwaltung und Bezahlung der Bestellungen beauftragt sind. Sie werden unter keinen Umständen zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet.
Die betreffenden Personen haben jederzeit die Möglichkeit, sich abzumelden oder ihre Daten unter der nachstehenden Adresse löschen oder berichtigen zu lassen: info@traducta.ch.
TRADUCTA SWITZERLAND informiert die betreffenden Personen binnen einer Frist von 30 Tagen nach ihrem Auftreten über etwaige Sicherheitslücken und die eingeleiteten Abhilfemassnahmen.
Die Daten werden neben dem laufenden Jahr über einen Zeitraum von 3 Jahren aufbewahrt. Wird nach der Beendigung dieser Frist keine Geschäftsbeziehung aufgezeichnet, werden sie automatisch aus den Servern gelöscht.
Die Daten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten in einem externen Data Center, das sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, gespeichert.
ARTIKEL 15: ENTLASTUNG IN VERBINDUNG MIT DER BENUTZUNG VON KOMMUNIKATIONSMITTELN UND IT-INFRASTRUKTUREN
Der Kunde übernimmt sämtliche Risiken, die sich aus der Benutzung von Kommunikationsmitteln in seinen Beziehungen mit TRADUCTA SWITZERLAND ergeben. Er steht insbesondere für das Risiko ein, dass diese Informationen nicht oder verspätet übermittelt werden oder Dritte von den Vertragsbeziehungen – oder von ihrem Inhalt – zwischen dem Kunden und TRADUCTA SWITZERLAND Kenntnis nehmen.
In dem Wissen, dass dieses Kommunikationsmittel keine allumfassenden Vertraulichkeitsgarantien bietet, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Schriftverkehr in Form einer unverschlüsselten E-Mail stattfindet. Zu diesem Zweck nimmt der Kunde die Tatsache zur Kenntnis, dass die elektronischen Mitteilungen über ein ungesichertes Internet ausgetauscht werden und die Identität des Kunden und von TRADUCTA SWITZERLAND sowie der Inhalt des Austauschs nicht geheim gehalten werden können. Der – verschlüsselte oder unverschlüsselte - Datenstrom zwischen dem Kunden und TRADUCTA SWITZERLAND kann es Dritten ermöglichen, sich in die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und TRADUCTA SWITZERLAND einzumischen.
Es obliegt dem Kunden, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die IT-Infrastruktur haben, die er im Rahmen seines Austauschs mit TRADUCTA SWITZERLAND benutzt.
Vorbehaltlich einer schwerwiegenden Verfehlung kann TRADUCTA SWITZERLAND nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die dem Kunden in Verbindung mit den Risiken verursacht werden, auf die mit diesem Artikel verwiesen wird.
ARTIKEL 16: ANZUWENDENDES RECHT – SPRACHE
Diese AB und die damit verbundenen Geschäfte werden nach dem schweizerischen Recht geregelt, dem sie untergeordnet werden.
Diese AB werden auf Französisch abgefasst.
Im Fall ihrer Übersetzung in eine oder mehrere Fremdsprachen gilt im Streitfall einzig die französische Fassung als rechtsverbindlich.
ARTIKEL 17: GRUPPENSPEZIFISCHE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Die Angaben, die den Katalogen, Prospekten und Preislisten von TRADUCTA SWITZERLAND zu entnehmen sind, gelten als unverbindlich und können jederzeit überarbeitet werden.
In diesem Sinne ist TRADUCTA SWITZERLAND jederzeit berechtigt, die in ihrem Ermessen erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
TRADUCTA SWITZERLAND kann sich ferner veranlasst sehen, gruppenspezifische Allgemeine Bedingungen zu erarbeiten, die von diesen Allgemeinen Bedingungen in Abhängigkeit von der Art des betreffenden Geschäftskunden abweichen.
ARTIKEL 18: UNWIRKSAMKEIT DER ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN DES KUNDEN
Diese AB werden vom Geschäftskunden ausdrücklich zugelassen und bestätigt, der erklärt, sie allumfassend zu kennen und aus diesem Grund auf die etwaige Geltendmachung aller widersprüchlichen Unterlagen und insbesondere seiner eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu verzichten, die für TRADUCTA SWITZERLAND auch dann unwirksam sind, wenn sie ihr bekannt sind.
ARTIKEL 19: NICHTVERRECHNUNG NICHT GEGENSEITIGER FORDERUNGEN UND SCHULDEN
Vorbehaltlich der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung durch TRADUCTA SWITZERLAND in Schriftform und unter der Bedingung, dass die gegenseitigen Forderungen und Schulden sicher, flüssig und fällig sind, ist der Kunde nicht berechtigt, irgendeine Verrechnung zwischen etwaigen Ansprüchen in Verbindung mit der Lieferung der bestellten Leistungen einerseits und den TRADUCTA SWITZERLAND geschuldeten Beträgen andererseits vorzunehmen.
ARTIKEL 20: STREITSACHEN
Mit etwaigen Streitsachen, die im Rahmen der in Anwendung dieser AB vereinbarten Einkaufs- und Verkaufsgeschäfte bezüglich ihrer Gültigkeit, ihrer Auslegung, ihrer Erfüllung, ihrer Kündigung, ihrer Folgen auftreten und nicht zwischen TRADUCTA SWITZERLAND und dem Geschäftskunden beigelegt werden können, werden ausschliesslich die ordentlichen Gerichte des Kantons Waadt (Schweiz) befasst.