Ab dem 20. Januar 2027 gilt in der Europäischen Union die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und bringt für Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure verschiedene neue Anforderungen mit sich.

Auch für Schweizer Maschinen- und Anlagenbauer ist die Verordnung relevant. Die Schweiz plant, ihre eigene Maschinenverordnung entsprechend anzupassen, damit das Schweizer Recht im Maschinenbereich weiterhin mit dem EU-Recht gleichwertig bleibt und technische Handelshemmnisse vermieden werden. Der Bundesrat sieht vor, dass die überarbeitete Schweizer Maschinenverordnung ebenfalls am 20. Januar 2027 in Kraft tritt.

Gerade für exportorientierte Schweizer Unternehmen ist das von Bedeutung: Rund 50 % der Schweizer Maschinenexporte gehen in die EU.

Neben technischen und regulatorischen Fragen spielt dabei auch die Sprache eine wichtige Rolle. Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen, Warnhinweise und weitere Dokumentationen müssen für die jeweiligen Nutzer verständlich sein und je nach Zielmarkt in den erforderlichen Sprachfassungen bereitgestellt werden.

 

Ab wann gilt die neue EU-Maschinenverordnung?

Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist in der Europäischen Union grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden und ersetzt dann die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

In der Schweiz läuft parallel die Totalrevision der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV). Ziel ist es, die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung gleichwertig in das Schweizer Recht zu übernehmen. Damit soll insbesondere der erleichterte gegenseitige Marktzugang zwischen der Schweiz und der EU erhalten bleiben.

Nach dem aktuellen Revisionsentwurf soll die neue Schweizer MaschV ebenfalls am 20. Januar 2027 in Kraft treten.

Für Schweizer Hersteller bedeutet das: Nicht nur Konstruktion, Konformitätsbewertung und Produktsicherheit sollten vorbereitet werden. Auch die dazugehörigen Dokumentations-, Sprach- und Übersetzungsprozesse verdienen frühzeitig Aufmerksamkeit.

 

Was ändert sich durch die Maschinenverordnung 2027?

Die neue Maschinenverordnung übernimmt viele Grundprinzipien der bisherigen Maschinenrichtlinie, berücksichtigt aber stärker Digitalisierung, vernetzte Maschinen und neue Technologien.

Die geplante Schweizer Revision soll diese Neuerungen weitgehend gleichwertig übernehmen. Dazu gehören unter anderem:

  • Digitale Betriebsanleitungen: Betriebsanleitungen und bestimmte weitere Dokumente können unter festgelegten Voraussetzungen digital bereitgestellt werden.
  • Neue Anforderungen an Digitalisierung und maschinelles Lernen: Sicherheitsrelevante Software und Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten werden ausdrücklich berücksichtigt.
  • Cyber-Sicherheit: Risiken durch Manipulationen von Steuerungssystemen und digitalen Komponenten werden stärker in die Maschinensicherheit einbezogen.
  • Wesentliche Veränderungen: Auch physische oder digitale Veränderungen einer bereits in Verkehr gebrachten Maschine können dazu führen, dass die verändernde Person oder das Unternehmen Herstellerpflichten übernehmen muss.
  • Neue Konformitätsbewertungsverfahren: Für sechs Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten soll zwingend eine externe Konformitätsbewertungsstelle einbezogen werden.
  • Digitale Dokumentation: Neben Betriebsanleitungen sollen auch Konformitäts- und Einbauerklärungen beziehungsweise Montageanleitungen in bestimmten Fällen digital bereitgestellt werden können.

Für Schweizer Unternehmen betrifft die Umstellung somit nicht nur technische Anforderungen. Auch technische Dokumentation, Übersetzung und Terminologiemanagement sollten rechtzeitig überprüft werden.

 

Welche Sprachanforderungen gelten für Betriebsanleitungen?

Die EU-Maschinenverordnung verlangt, dass Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und bestimmte weitere Informationen:

  • in einer Sprache vorliegen, die von den Nutzern leicht verstanden werden kann,
  • klar formuliert sind,
  • verständlich sind und
  • lesbar sind.

Auch schriftliche und mündliche Informationen sowie Warnhinweise müssen für die Nutzer leicht verständlich sein.

Der Schweizer Entwurf zur neuen Maschinenverordnung verweist für die Pflichten der Hersteller ausdrücklich auf Artikel 10 und 11 der EU-Maschinenverordnung. Damit sollen diese Anforderungen grundsätzlich auch in das Schweizer Maschinenrecht übernommen werden.

Damit reicht es nicht allein aus, irgendeine Übersetzung bereitzustellen. Technische Informationen müssen für die vorgesehene Zielgruppe sprachlich geeignet und eindeutig verständlich sein.

Bei technischen Übersetzungen betrifft das insbesondere Fachterminologie, Bedienhinweise, Warnungen und sicherheitsrelevante Aussagen.

 

Welche Sprachen sind für Maschinen in der Schweiz relevant?

Die Schweiz unterscheidet sich hier deutlich von Deutschland oder Österreich, da mehrere Amtssprachen relevant sind.

Nach den allgemeinen Schweizer Vorschriften zur Produktesicherheit müssen Produktinformationen grundsätzlich in der schweizerischen Amtssprache des Landesteils vorliegen, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird.

Dabei sind für diese Vorschriften Deutsch, Französisch und Italienisch relevant.

Für Warn- und Sicherheitshinweise in Textform sehen die allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften grundsätzlich eine Bereitstellung in allen drei schweizerischen Amtssprachen vor. Symbole können anstelle von Text verwendet werden, sofern dadurch eine ausreichende Information gewährleistet ist.

Allerdings gilt ein wichtiger Vorbehalt: Enthält das jeweilige sektorspezifische Recht eine eigene Sprachregelung, geht diese vor.

Da die neue Schweizer Maschinenverordnung auf die Sprachregelungen der EU-Maschinenverordnung verweisen soll, sollte die endgültige Fassung der Schweizer MaschV bei Inkrafttreten nochmals hinsichtlich der konkreten Sprachvorgaben geprüft werden.

Für Unternehmen ist unabhängig davon klar: Wer Maschinen in der gesamten Schweiz vertreibt, sollte Deutsch, Französisch und Italienisch von Anfang an in seine Dokumentationsstrategie einbeziehen.

Was gilt beim Export in die Europäische Union?

Für viele Schweizer Maschinenbauer dürfte dieser Punkt besonders wichtig sein.

Die EU ist mit einem Anteil von rund 50 % an den Schweizer Maschinenexporten der wichtigste ausländische Absatzmarkt. Die Anpassung der Schweizer Maschinenverordnung soll deshalb ausdrücklich dazu beitragen, den erleichterten Marktzugang zur EU aufrechtzuerhalten.

Die EU-Maschinenverordnung schreibt jedoch keine einzige Sprache für den gesamten Binnenmarkt vor.

Entscheidend ist, welche Sprache oder Sprachen der jeweilige EU-Mitgliedstaat verlangt. Ein Schweizer Hersteller, der Maschinen beispielsweise nach Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien oder in die Niederlande exportiert, muss daher die Anforderungen des jeweiligen Zielmarktes berücksichtigen.

Relevant können unter anderem sein:

  • Betriebs- und Bedienungsanleitungen,
  • Sicherheitsinformationen,
  • Warnhinweise,
  • Informationen an der Maschine,
  • digitale Benutzerinformationen,
  • Montageanleitungen,
  • Konformitätserklärungen,
  • Einbauerklärungen.

Dadurch kann bei international tätigen Schweizer Maschinen- und Anlagenbauern schnell ein umfangreiches System aus Dokumenten, Produktvarianten und Sprachfassungen entstehen.

 

Dürfen Betriebsanleitungen ab 2027 digital bereitgestellt werden?

Ja. Die neue EU-Maschinenverordnung ermöglicht ausdrücklich die digitale Bereitstellung von Betriebsanleitungen. Auch der Schweizer Revisionsentwurf sieht die Übernahme dieser Regelungen vor.

Bei digitalen Betriebsanleitungen gelten allerdings bestimmte Anforderungen.

Unter anderem muss klar angegeben werden, wie die Anleitung aufgerufen werden kann. Nutzer müssen sie herunterladen, speichern und ausdrucken können.

Die digitale Betriebsanleitung muss grundsätzlich während der erwarteten Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online zugänglich bleiben.

Verlangt ein Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss diese kostenlos innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.

Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer oder Maschinen, die vorhersehbar auch von ihnen verwendet werden können, müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen für die Inbetriebnahme und sichere Nutzung weiterhin in Papierform bereitgestellt werden.

Die Digitalisierung verändert damit die Form der technischen Dokumentation, nicht jedoch die Anforderungen an ihre sprachliche Qualität und Verständlichkeit.

 

Warum wird Terminologiemanagement wichtiger?

Die Maschinenverordnung schreibt kein bestimmtes Terminologiesystem vor.

In der Praxis wird eine konsistente technische Terminologie jedoch besonders wichtig, wenn Informationen über zahlreiche Dokumente, Produktvarianten und Sprachen verteilt sind.

Ein sicherheitsrelevanter Begriff sollte beispielsweise nicht in der Betriebsanleitung anders bezeichnet werden als:

  • im HMI oder Bedienpanel,
  • in Warnhinweisen,
  • in Wartungsunterlagen,
  • in Schulungsmaterialien oder
  • in anderen technischen Dokumenten.

Gerade bei mehrsprachigen Schweizer Dokumentationen kommt zusätzlich hinzu, dass dieselben Inhalte möglicherweise gleichzeitig auf Deutsch, Französisch und Italienisch gepflegt werden müssen – und bei Exporten weitere Sprachen hinzukommen.

Glossare, Terminologiedatenbanken, Translation Memories und definierte Freigabeprozesse können dabei helfen, Fachbegriffe über Produktlinien, Dokumenttypen und Sprachversionen hinweg konsistent zu halten.

 

Welche Rolle können KI, maschinelle Übersetzung und MTPE spielen?

Weder die EU-Maschinenverordnung noch der derzeitige Schweizer Entwurf schreiben eine bestimmte Übersetzungsmethode vor.

Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis: Die vorgeschriebenen Informationen müssen verständlich, eindeutig und für die jeweiligen Nutzer geeignet sein.

Die zentrale Frage lautet daher nicht:

„Darf KI für eine Betriebsanleitung eingesetzt werden?“

Sondern:

„Welcher Übersetzungsprozess eignet sich für die Art, Bedeutung und das Risiko des jeweiligen Inhalts?“

Bei grossen Mengen wiederkehrender technischer Inhalte können Translation Memories, maschinelle Übersetzung und kontrollierte MTPE-Prozesse die Bearbeitung effizient unterstützen.

Bei sicherheitskritischen Informationen, Warnhinweisen oder komplexer technischer Terminologie ist hingegen eine entsprechend intensive fachsprachliche und menschliche Qualitätskontrolle besonders wichtig.

Technologie kann den Übersetzungsprozess unterstützen. Die Verantwortung für die regelkonforme Dokumentation bleibt jedoch beim verantwortlichen Wirtschaftsakteur.

 

 

Müssen bestehende Betriebsanleitungen komplett neu übersetzt werden?

Nicht automatisch.

Für die EU hängt dies insbesondere davon ab, wann eine Maschine in Verkehr gebracht wurde.

Auch der aktuelle Schweizer Entwurf enthält Übergangsbestimmungen: Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 nach bisherigem Recht konform in Verkehr gebracht wurden, sollen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen. Bereits ausgestellte Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen sollen grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf gültig bleiben.

Trotzdem ist 2026 ein sinnvoller Zeitpunkt, bestehende Dokumentationsprozesse zu überprüfen. Unternehmen können beispielsweise klären:

  1. In welchen Ländern und Schweizer Sprachregionen werden unsere Maschinen vertrieben?
  2. Welche Sprachfassungen benötigen wir jeweils?
  3. Sind Betriebsanleitung, HMI und Sicherheitsinformationen terminologisch aufeinander abgestimmt?
  4. Wie werden Änderungen des Ausgangstextes auf alle Sprachversionen übertragen?
  5. Wie werden digitale Betriebsanleitungen bereitgestellt und langfristig verfügbar gehalten?
  6. Welche Qualitäts- und Freigabeprozesse gelten für sicherheitsrelevante Inhalte?

Bei umfangreichen Produktportfolios ist eine schrittweise Vorbereitung in der Regel einfacher als eine kurzfristige Anpassung unmittelbar vor dem Stichtag.

 

Was gilt für unvollständige Maschinen?

Auch unvollständige Maschinen sind von den neuen Anforderungen betroffen.

Die EU-Maschinenverordnung sieht insbesondere eine Montageanleitung vor. Diese muss in einer Sprache verfügbar sein, die von der Person, welche die unvollständige Maschine einbaut, leicht verstanden werden kann.

Der Schweizer Revisionsentwurf verweist auch bei den Pflichten für Hersteller unvollständiger Maschinen auf die entsprechenden Vorgaben der EU-Maschinenverordnung.

Montageanleitungen sollen ebenfalls digital bereitgestellt werden können. Auch Einbauerklärungen können nach den neuen Regelungen digital zugänglich gemacht werden.

Für Schweizer Hersteller ist daher auch bei unvollständigen Maschinen zu prüfen, welche Sprachfassung für den Schweizer Markt beziehungsweise für den jeweiligen Exportmarkt erforderlich ist.

 

Häufige Fragen zur EU-Maschinenverordnung 2027 in der Schweiz

Ab wann gilt die neue EU-Maschinenverordnung?

Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist in der EU grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.

Die Schweiz plant eine Totalrevision ihrer eigenen Maschinenverordnung, um die EU-Anforderungen gleichwertig zu übernehmen. Nach dem aktuellen Entwurf soll die neue Schweizer MaschV ebenfalls am 20. Januar 2027 in Kraft treten.

Gilt die EU-Maschinenverordnung direkt in der Schweiz?

Nein. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, daher gilt die EU-Maschinenverordnung nicht automatisch unmittelbar als Schweizer Recht.
Die Schweizer Maschinenverordnung soll jedoch so angepasst werden, dass die relevanten EU-Anforderungen gleichwertig übernommen werden. Dies dient auch der Aufrechterhaltung des erleichterten Marktzugangs zwischen der Schweiz und der EU.

Welche Sprachen benötigen Betriebsanleitungen in der Schweiz?

Nach den allgemeinen Schweizer Produktsicherheitsvorschriften müssen Produktinformationen grundsätzlich in der Amtssprache des Landesteils verfügbar sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird. Warn- und Sicherheitshinweise in Textform müssen grundsätzlich in Deutsch, Französisch und Italienisch bereitgestellt werden, sofern keine speziellere sektorale Sprachregelung vorgeht.

Die endgültige Sprachregelung der revidierten Maschinenverordnung sollte bei deren Inkrafttreten nochmals geprüft werden.

Müssen Schweizer Hersteller beim Export in die EU andere Sprachfassungen bereitstellen?

Ja, gegebenenfalls. Für den EU-Markt richtet sich die erforderliche Sprache danach, welche Sprache der jeweilige Mitgliedstaat für die betreffenden Informationen vorsieht.
Ein Schweizer Hersteller, der Maschinen in mehreren EU-Ländern vertreibt, kann deshalb mehrere Sprachfassungen derselben technischen Dokumentation benötigen.

Sind digitale Betriebsanleitungen ab 2027 erlaubt?

Die EU-Maschinenverordnung erlaubt digitale Betriebsanleitungen unter bestimmten Voraussetzungen. Der Schweizer Revisionsentwurf sieht vor, diese Regelungen grundsätzlich gleichwertig zu übernehmen.

Schreibt die Maschinenverordnung menschliche Übersetzungen vor?

Nein. Weder die EU-Maschinenverordnung noch der aktuelle Schweizer Entwurf schreiben eine bestimmte Übersetzungsmethode vor.

Entscheidend ist, dass die vorgeschriebenen Informationen verständlich und für die jeweiligen Nutzer geeignet sind.

Was gilt für unvollständige Maschinen?

Auch für unvollständige Maschinen gelten Dokumentations- und Sprachanforderungen. Insbesondere Montageanleitungen müssen für die Person, die die Maschine einbaut, leicht verständlich sein. Der Schweizer Revisionsentwurf sieht die Übernahme der entsprechenden EU-Vorgaben vor.

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